What follows are the e-mails I sent and received to obtain a "B"-type permit of stay valid for 5 years instead of just one year, as it is typically issued to Ph.D. students at ETH Zürich. I figured that I would be entitled to one, being an EU citizen living lawfully in Switzerland on 2002-06-01 (the date on which the Agreement on the Free Movement of Persons between Switzerland and the EU came into effect). See Section 4.7.5 of this document to understand why that makes a difference.
Date: Fri, 20 Dec 2002 12:04:52 +0100 From: Lennart Meier To: eu_immigration@bfa.admin.ch Subject: Aufenthaltsbewilligung für ETHZ-Doktoranden aus der EU Guten Tag, als ETH-Doktorand mit finnischer und deutscher Staatsangehörigkeit, seit 30.06.2000 in Zürich wohnhaft und seit 01.08.2000 an der ETHZ angestellt, habe ich natürlich mit Interesse die Entwicklung der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs beobachtet. Hierzu liegen mir die "Weisungen VEP" des BFA vor. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilt derzeit auch EU-/EFTA-Doktoranden nur einjährige Bewilligungen. Mir scheint, dass dies nicht in Einklang mit den "Weisungen VEP" steht. Unter anderem heißt es dort unter Ziffer 4.7.5, dass EU-/EFTA-Staatsangehörige, die sich bei Inkrafttreten des Abkommens bereits in der Schweiz aufhalten, privilegiert behandelt werden und die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht anwendbar sind. Das Migrationsamt des Kantons Zürich scheint zu argumentieren, dass bislang ETHZ-Doktoranden von den Kontingenten ausgenommen wurden, dafür dann aber auch als "Studenten" galten und insofern jetzt Ziffer 6.2.4 anwendbar wäre, nach der Studenten nur einjährige Bewilligungen erhalten. Während es natürlich korrekt ist, dass das Doktorat in erster Linie der Weiterbildung dient, sehe ich nicht, in welcher Weise dies mich von der Anwendung von Ziffer 4.7.5 der "Weisungen VEP" ausnehmen würde. Zudem steht Ziffer 6.2.4 im Abschnitt 6 "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit". War es in der Vergangenheit annehmbar, trotz 100 %-Anstellung als "nichterwerbstätiger Student" geführt zu werden, um in den Genuss der Kontingentbefreiung zu kommen, so läuft dies meiner Meinung nach jetzt offensichtlich dem Geist des Abkommens zuwider. Besonders unverständlich scheint mir all dies, seitdem mir bekannt ist, dass EU-Doktoranden der Universität Bern mittlerweile fünfjährige Bewilligungen erhalten. Ich darf Sie um Klärung dieser Frage bitten und hoffe auf Ihr Verständnis dafür, dass ich mich direkt an die zuständige Bundesbehörde wende, da ich mir vom Migrationsamt des Kantons Zürich keine zufriedenstellende Antwort erhoffe. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit den besten Wünschen für die Feiertage und mit freundlichen Grüßen Lennart Meier
Date: Fri, 7 Feb 2003 18:10:30 +0100 From: Urban.Wenger@bfa.admin.ch To: meier@tik.ee.ethz.ch Subject: Rechtsprechung hinsichtlich Doktoranden-Bewilligungen Sehr geehrter Herr Meier Wie Sie richtig vermutet haben, steht Ihnen als Doktorand eine B-Bewilligung mit einer Dauer von 5 Jahren zu. Gemäss eines Rundmails vom 15. Oktober 2002 sollten die kantonalen Behörden davon unterrichtet sein, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Doktoranden als Arbeitnehmer zu handhaben sind. Wir senden auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich ein Mail mit der Bitte um Bewilligungserteilung für 5 Jahre. Wir hoffen, dass wir Ihnen behilflich sein konnten. Mit freundlichen Grüssen BUNDESAMT FÜR AUSLÄNDERFRAGEN Sektion Arbeitskräfte und Einwanderung Urban Wenger
On 2003-02-26, I finally received my new permit, valid until 2008-01-31.
Here's some more information, apparently coming from the very Migrationsamt des Kantons Zürich:
Betreff: B-Bewilligung Datum: Fri, 28 Feb 2003 18:22:43 +0100 Von: Somebody at the University of Zurich An: A Ph.D. student at the University of Zurich Ciao XXX, L'informazione ricavata dalla Fremdenpolizei è la seguente: >> Entscheidend hinsichtlich der Bewilligungsdauer von 1 resp. 5 Jahren ist > > die Tatsache, ob Sie neben der Doktorandenbewilligung über einen > > Arbeitsvertrag von mehr oder weniger als als 15 Stunden pro Woche > > verfügen. > > > > Sind Sie Doktorandin mit nur einem Nebenjob von höchstens 15 Stunden pro > > Woche werden Sie als Studentin geregelt und erhalten jeweils eine > > einjährige Bewilligung bis zum Ende Ihres Studiums. > > > > Sind Sie jedoch an der Uni noch als Assistentin mit einem Arbeitspensum > > von mehr als 15 Stunden pro Woche angestellt (Doktorandin mit > > Arbeitsvertrag), würden Sie als Arbeitnehmerin gelten und erhielten > > folglich eine Aufenthaltsbewilligung für 5 Jahre. > > > > Doktoranden, Post-Doktoranden, wissenschaftliche Assistenten und > > Angestellte an Hochschulen mit mehr als marginaler Beschäftigung sind nach > > dem Gemeinschaftsrecht (acquis communautaire) als "Arbeitnehmer" zu > > qualifizieren. Massgebend für die Bestimmung des Begriffs des > > Arbeitnehmers ist in diesem Fall das Gemeinschaftsrecht und die > > Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Danach haben Sie > > Anspruch auf eine B-EG/EFTA-Bewilligung mit einer Bewilligungsdauer von 5 > > Jahren. Aufgrund der Stand-Still-Verpflichtung werden Sie jedoch nicht den > > Höchstzahlen unterstellt (analog Art. 13 lit. l BVO). > > Diese Bewilligung gibt jedoch kein Recht auf berufliche Mobilität. Dies > > bedeutet, dass der Stellenwechsel bewilligungspflichtig ist und unter die > > Höchstzahlen fällt. > >
Another piece of information: Swiss identity cards now cost CHF 65.-- (was CHF 35.--); accordingly, also a new EU-/EFTA B permit now costs CHF 65.-- and not 35.--.
Last modification: 2006-05-28 12:28:26 (+0200)